Worum geht es?
Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die ab dem 9. Oktober 2025 wirksam wird.
Die Prüfung des Empfängers soll zu mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum führen.
Wer ist davon betroffen?
Von der neuen EU-Verordnung betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen.
Sobald Sie SEPA-Überweisungen senden, sind Sie direkt von VoP betroffen – unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Programm Sie arbeiten.
Zudem ist VoP für Sie als Empfänger einer Zahlung mittelbar relevant, da Ihre Schuldner Ihren korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen.
Wie läuft VoP in der Praxis ab?
Die Bank führt die Empfängerüberprüfung nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das passiert innerhalb weniger Sekunden. Basierend auf dieser Prüfung entscheidet der Zahlende für jede eingereichte Zahlung, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.
Was müssen Sie tun?
Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden.
Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die korrekten Namen in Ihren Stammdaten hinterlegt haben:
Prüfung und Pflege von Lieferanten-Stammdaten: Die Namen Ihrer Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.
Prüfung Ihres eigenen Unternehmensnamens bei der Rechnungsstellung: Idealerweise entspricht Ihr Kontoinhabername dem Unternehmensnamen. Das gilt für alle Ihre Konten, auch bei verschiedenen Banken.
Weitere Tipps:
Ergänzen Sie Ihre Rechnungsvorlage um einen Hinweis, welchen exakten Empfängernamen Ihre Kunden bei Überweisungen verwenden sollen.
Wenn Ihr offizieller Firmenname nicht Ihrer gängigen Firmenbezeichnung entspricht, dann hinterlegen Sie einen „Handelsnamen“ bei Ihrer Bank.
Was passiert mit Überweisungen, bei denen Name und IBAN nicht übereinstimmen?
Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.
Werden Überweisungen von Ihnen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haften generell Sie.